elumeo mit ausreichender Rückstellung für etwaige Zahlungsunfähigkeit der PWK.

Berlin (ots) - elumeo mit ausreichender Rückstellung für etwaige Zahlungsunfähigkeit der PWK. - Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers zielt nicht auf Klärung der wirtschaftlichen Situation von elumeo.

elumeo SE, das führende europäische Unternehmen im elektronischen Vertrieb von hochwertigem Edelsteinschmuck, begrüßt die Entscheidung thailändischer Arbeitsgerichte, verbliebene Vermögenswerte der Tochtergesellschaft PWK Jewelry Company, Bangkok zu beschlagnahmen. Mitarbeiter der des Unternehmens hatten sich an das Gericht gewendet, nachdem die früheren Geschäftsführer der PWK mehrere Zahlungstermine hatten verstreichen lassen, ohne eine Liquidation der Vermögenswerte einzuleiten.

"Seit Monaten warten wir auf eine ordentliche Liquidation der Vermögenswerte der PWK zugunsten der Mitarbeiter. Nun haben die thailändischen Gerichte den früheren Geschäftsführern zu Recht die Kontrolle entzogen. Die nun mögliche Veräußerung der Maschinen, Bürogeräte und Gebäude wird dazu führen, dass die Mitarbeiter endlich die ihnen vorenthaltenen Abfindungen und ausstehenden Lohnzahlungen erhalten", sagt Wolfgang Boyé, Vorsitzender des Verwaltungsrats der elumeo SE. Falsch seien allerdings die im Raum stehenden Behauptungen, die Arbeiter müssten die Werte deutlich unter Marktpreis verkaufen und die Differenz von Liquidation zur Verschuldung bleibe in den Büchern, so Boyé.

Darüber hinaus kursieren weitere Falschmeldungen zu PWK und elumeo SE. So hatte die Aktionärin Ottoman Strategy Holdings (Suisse) SA (im Folgenden: OSH) in den vergangenen Wochen über die Medien mehrfach unwahre Behauptungen verbreitet. Vertreten wurden die OSH dabei jeweils durch den Treuhänder RA Schaetze, München. Er ist zugleich Vorstandsmitglied der SWM Treuhand AG und Kläger in einer Klage der SWM Treuhand AG gegen die elumeo SE auf Zahlung von 10,2 Mio. Euro.

"Diese Kampagne entlarvt sich als vollkommen haltlos", sagt Wolfgang Boyé, Vorsitzender des Verwaltungsrats der elumeo SE. "Bereits in den vergangenen Wochen wurden die vielen widersprüchlichen Einlassungen von Rechtsanwalt Schaetze deutlich. Wir müssen vermuten, dass das alleinige Ziel der Kampagne die Diffamierung des Managements der elumeo SE sowie die nachhaltige Destabilisierung und Schädigung des Unternehmens ist."

In den Pressemitteilungen legt RA Schaetze immer wieder den Fokus auf die Ermittlungen der Berliner Staatsanwaltschaft. Er unterlässt es jedoch zu erwähnen, dass diese Ermittlungen auf einer Strafanzeige beruhen, deren Inhalt hauptsächlich mit der Klage der SWM Treuhand AG deckungsgleich ist und daher RA Schaetze mutmaßlich einer der Initiatoren ist. Zwischenzeitlich wurden die Ermittlungen in der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdacht eingestellt. Das Management der elumeo SE wurde vollständig entlastet.

Die OSH hatte darüber hinaus in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin geklagt, da ihr die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. Dezember 2018 versagt worden war. Auch diese Klage wies das Gericht vollständig als unbegründet ab und verurteilte zudem die Klägerin dazu, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

elumeo nimmt zu allen Vorwürfen Stellung und widerlegt die unwahren Behauptungen:

- RA Schaetze behauptet in den Pressemitteilungen vom 6.8.2019, den vier PWK-Geschäftsführern drohe nach thailändischem Arbeitsrecht wegen der Nichtzahlung der Gehälter und Abfindungen an die 600 Mitarbeiter eine hohe Gefängnisstrafe. Dies sei durch das Verhalten der elumeo SE verursacht worden. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Eine Haftung nach thailändischem Recht besteht nur dann, wenn die Manager Löhne und Abfindungen vorsätzlich nicht gezahlt hätten, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären. Die Behauptungen von RA Schaetze sind daher in sich widersprüchlich. Eine strafrechtliche Verantwortung der Manager der PWK kann nur dann entstanden sein, wenn die Nichtzahlung der Gehälter und Abfindungen gerade nicht auf dem Verhalten der elumeo SE beruhte. Sofern die thailändische Justiz daher einen Haftungsgrund der früheren Manager der PWK sieht, bestätigt dies im Gegenteil, dass die elumeo-Gruppe ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist und die Manager der PWK somit in der Lage gewesen sind, die Löhne und Abfindungen zu zahlen.

- RA Schaetze behauptet zudem in den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 22.8.2019, elumeo SE habe trotz drastisch rückläufiger Verkaufszahlen weiterhin Schmuck bei PWK in Thailand bestellt. Diese Behauptung ist irreführend. Richtig ist: Aufgrund der zu hohen Produktionskosten bei der PWK und dem rückläufigen Absatzvolumen wurde das monatliche Bestellvolumen im Mai 2018 auf 25.000 Stück reduziert. Darüber hinaus gab es anders als von RA Roderich Schaetze dargestellt hierzu keine umsetzungsfähigen Restrukturierungsvorschläge seitens des Managements der PWK.

- In der Pressemitteilung vom 6.8.2019 behauptet RA Schaetze, die beantragte Sonderprüfung solle angeblich Pflichtwidrigkeiten und Verstöße des Verwaltungsrats gegen das Gesetz aufdecken und klären, ob und wie die Mitglieder des Verwaltungsrats zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre handelten. Diese Behauptung ist irreführend. Der Umfang des Sonderprüfungsantrags wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Sonderprüfungsantrag umfasste insgesamt 13 Fragen, die sich ausschließlich auf die Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der elumeo SE, der Juwelo Deutschland GmbH und der Silverline Distribution Ltd. mit der PWK im Jahr 2018 beziehen. Fragen, die auf die Ursachen der wirtschaftlichen Situation der elumeo SE oder der elumeo Gruppe zielen, enthält der Sonderprüfungsantrag nicht. Somit hat es den Anschein, dass der Sonderprüfungsantrag allein Material für die Klage der SWM Treuhand AG gegen die elumeo SE zusammentragen will.

- RA Schaetze behauptet in den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 14.8.2019, seine Mandantin OSH sei nicht zur Hauptversammlung der elumeo SE am 12. Dezember 2018 zugelassen worden, weil sie den Kurs des Managements der Gesellschaft kritisiert habe. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Die OSH wurde nicht durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft und dessen Vorsitzenden Wolfgang Boyé an der Stimmausübung gehindert. Vielmehr hatte die OSH ihre Aktionärsrechte nach grob fahrlässiger Verletzung von Meldepflichten gemäß WpHG verloren. Dies hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 2.8.2019 bestätigt (AZ 100 O 4/19).

- In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 14.8.2019 behauptet RA Schaetze, elumeo habe PWK Jewelry Ltd. angeblich ausgeplündert, indem Waren bestellt, aber nicht bezahlt wurden. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Allein von März bis September 2018 wurden dem Management der Fabrik über 9 Mio. Euro gezahlt. Es wurde aber nach eigenen Unterlagen der PWK nur Schmuck im Wert von 5,6 Mio. Euro geliefert.

- RA Schaetze behauptet in den Pressemitteilungen vom 22.8.2019 und vom 6.9.2019, ein von Wolfgang Boyé eingesetzter Manager habe die lokale PWK-Geschäftsführung ausdrücklich angewiesen, in keinem Fall Assets aus dem Besitz der elumeo-Tochterfirma zu verkaufen, um so Mittel zur Zahlung von Abfindungen bereitzustellen. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Wolfgang Boyé kann als Vorsitzender des Verwaltungsrats überhaupt keine Manager in Tochtergesellschaften einsetzen. Die Bestellung von Geschäftsführern in Tochtergesellschaften bedarf vielmehr eines Entscheides des Verwaltungsrats, der in diesem Fall vorlag. Darüber hinaus ist auch der Inhalt der Behauptung falsch. Besagter Manager hat lediglich darauf hingewiesen, dass Ware ohne Zustimmung nicht unter Marktwert verkauft werden darf. Für eine verantwortungsvolle Geschäftsführung ist dies eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

- In der Pressemitteilung vom 6.9.2019 behauptet RA Schaetze, dass die Geschäftsführer durch Vorstandsbeschluss (gemeint ist wohl: Verwaltungsratsbeschluss) als persönliche Bürgen benutzt worden seien. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Einmal abgesehen davon, dass es weder nach thailändischem Recht noch nach deutschem Recht möglich ist, Bürgen gegen deren Willen zu "benutzen", hat der Verwaltungsrat der elumeo SE zu keinem Zeitpunkt persönliche Bürgschaften von den Geschäftsführern der PWK verlangt.

- RA Schaetze behauptet in der Pressemitteilung vom 6.9.2019, die elumeo SE bediene angeblich nicht ihre Verbindlichkeiten gegenüber PWK, obwohl bei elumeo und Juwelo in Deutschland Schmuck im Wert von 4 Mio. Euro lagere, der nachweislich von PWK stammt. Darüber hinaus behauptet er, dass nach einem möglichen Verkauf von Vermögensgegenständen der PWK die "Differenz von Liquidation zur Verschuldung in den Büchern der elumeo SE verbleibt". Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Wie aus dem geprüften Jahresabschluss 2018 ersichtlich ist, gibt es keine offenen Rechnungen der elumeo SE oder der Juwelo Deutschland GmbH gegenüber der PWK. Demzufolge können auch keine Verbindlichkeiten der PWK in den Büchern der elumeo SE verbleiben.

- In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 behauptet RA Schaetze, eine Mehrwertsteuerrückerstattung in Höhe von 1,1 Mio. Euro könne PWK angeblich frühestens in drei bis fünf Jahren erwarten. Dies Behauptung ist irreführend. Richtig ist: Der Großteil der Mehrwertsteuerrückerstattungsforderung stammt aus dem Jahre 2014. Die genannte Fünf-Jahres-Frist ist also bereits abgelaufen.

- RA Schaetze erweckt in der Pressemitteilung vom 18.9.2019 den Eindruck, im Falle einer Insolvenz der PWK sei auch eine Insolvenz der elumeo SE zu erwarten. Zudem werde die Rückstellung, die die elumeo SE für mögliche Belastungen aus der Abwicklung der PWK gebildet hat, "unter keinen Umständen ausreichen". Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Die gebildete Rückstellung für mögliche Belastungen aus der Abwicklung der PWK wurde auch unter der Annahme einer Insolvenz der PWK gebildet. Selbst im Falle einer Insolvenz der PWK wird das Risiko, dass die elumeo SE tatsächlich in dieser Höhe belastet werden könnte, als gering eingeschätzt.

- In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 versucht RA Schaetze den Eindruck zu erwecken, aus dem Verfahren gegen die KAT FLORENCE Design Ltd. sei mit zusätzlichen Belastungen für die elumeo SE zu rechnen. Diese Behauptung ist irreführend. Richtig ist: Bezeichnenderweise wurden diese angeblichen Ansprüche bisher überhaupt nicht substantiiert vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 8. August 2019 wurde eine kurzfristige Begründung dieser Ansprüche angekündigt, die jedoch bisher nicht eingegangen ist. Vielmehr wurde um eine umfangreiche Fristverlängerung gebeten. Als kurzfristig ist dies also nicht zu bezeichnen.

- RA Schaetze versucht in der Pressemitteilung vom 23.9.2019 den Eindruck zu erwecken, aus dem konzerninternen Verrechnungspreissystem drohten der elumeo SE Steuernachzahlungen in Höhe von über EUR 10 Mio. sowie eine strafrechtliche Verfolgung nach § 370 AO. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Das Verrechnungspreissystem der elumeo SE war im Jahr 2018 Gegenstand einer ausführlichen Betriebsprüfung, die ohne Beanstandungen des Verrechnungspreissystems blieb.

Über das Unternehmen:

Der elumeo-Konzern mit Sitz in Berlin ist das führende europäische Unternehmen im elektronischen Vertrieb von hochwertigem, überwiegend in Indien und Thailand produziertem Edelsteinschmuck. elumeos Ziel ist es, hochwertigen Edelsteinschmuck zu einem bezahlbaren Luxus für jeden zu machen.

Über eine Vielzahl von elektronischen Vertriebskanälen wie etwa Fernsehen, Internet, Smart TV und Smartphone-App bietet das börsennotierte Unternehmen seinen Kunden vor allem farbigen Edelsteinschmuck zu vergleichsweise günstigen Preisen an. Der Verkauf erfolgt ganz überwiegend über den Direktvertrieb. So betreibt der elumeo-Konzern etwa Homeshopping Fernsehsender in Deutschland und Italien sowie Webshops in Deutschland, Großbritannien, Italien, Frankreich, den Niederlanden, Spanien, Belgien und den USA.

Kontakt:
elumeo SE
Bernd Fischer, Geschäftsführender Direktor (CFO) und Mitglied des
Verwaltungsrats
Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin
Tel.: +49 30 69 59 79-0
Fax: +49 30 69 59 79-20
E-Mail: bernd.fischer@elumeo.com

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