Ausreichende Rückstellung für etwaige Insolvenz der PWK im Konzernabschluss gebildet

Berlin (ots) - Ausreichende Rückstellung für etwaige Insolvenz der PWK im Konzernabschluss gebildet - Steuerliche Betriebsprüfung der elumeo SE in 2018 ohne Beanstandung des geltenden Verrechnungspreissystems. - Landgericht Berlin hat Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 12. Dezember 2018 wegen Verstoßes gegen Meldepflichten abgewiesen - Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers soll Klage der OSH gegen die Gesellschaft unterstützen und zielt nicht auf Klärung der wirtschaftlichen Situation von elumeo

elumeo SE, das führende europäische Unternehmen im elektronischen Vertrieb von hochwertigem Edelsteinschmuck, nimmt zu der neuerlichen Pressemitteilung von RA Schaetze vom 24.9.2019 Stellung und nutzt das aktuelle Urteil des Landgerichts Berlin gegen die Aktionärin des Unternehmens, die Ottoman Strategy Holdings S.A. (im Folgenden OSH), weitere Vorwürfe der OSH gegen die Gesellschaft zu entkräften und die Fakten richtigzustellen.

In den zurückliegenden Wochen hatte die OSH über die Medien weitere unwahre Behauptungen über die elumeo SE verbreitet. Vertreten wurde die OSH dabei jeweils durch ihren Rechtsvertreter und Treuhänder RA Roderich Schaetze, München. RA Schaetze ist zugleich Vorstandsmitglied der SWM Treuhand AG und Kläger in einer Klage der SWM Treuhand AG gegen die elumeo SE auf Zahlung von EUR 10,2 Mio.

Besonderen Stellenwert nehmen in den Pressemitteilungen von RA Schaetze regelmäßig die Ermittlungen der Berliner Staatsanwaltschaft ein. RA Roderich Schaetze unterlässt es jedoch zu erwähnen, dass diese Ermittlungen auf einer Strafanzeige beruhen, deren Inhalt im Wesentlichen mit der Klage der SWM Treuhand AG deckungsgleich ist und daher mutmaßlich von RA Schaetze mitinitiiert wurde. Die elumeo SE und die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder und geschäftsführenden Direktoren kooperieren voll mit den Ermittlungsbehörden.

Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Rechtsstreit hatte die OSH geklagt, weil ihr die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. Dezember 2018 versagt worden war. Das Landgericht wies die Klage vollständig als unbegründet ab und verurteilte zudem die Klägerin dazu, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

elumeo nimmt heute nochmals zu allen Vorwürfen gebündelt Stellung und widerlegt die unwahren Behauptungen.

- In den Pressemitteilungen vom 22.8.2019 und vom 6.9.2019 behauptet RA Schaetze, ein von Wolfgang Boyé eingesetzter Manager habe die lokale PWK-Geschäftsführung ausdrücklich angewiesen, in keinem Fall Assets aus dem Besitz der elumeo-Tochterfirma zu verkaufen, um so Mittel zur Zahlung von Abfindungen bereitzustellen. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Wolfgang Boyé kann als Vorsitzender des Verwaltungsrats überhaupt keine Manager in Tochtergesellschaften einsetzen. Die Bestellung von Geschäftsführern in Tochtergesellschaften bedarf vielmehr eines Entscheides des Verwaltungsrats, welcher in diesem Fall vorlag. Darüber hinaus ist auch der Inhalt der Behauptung falsch. Besagter Manager hat lediglich darauf hingewiesen, dass Ware ohne Zustimmung nicht unter Marktwert verkauft werden darf. Für eine verantwortungsvolle Geschäftsführung ist dies eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

- In der Pressemitteilung vom 6.9.2019 behauptet RA Schaetze, dass die Geschäftsführer durch Vorstandsbeschluss (gemeint ist wohl: Verwaltungsratsbeschluss) als persönliche Bürgen benutzt worden seien. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Einmal abgesehen davon, dass es weder nach thailändischem Recht noch nach deutschem Recht möglich ist, Bürgen gegen deren Willen zu "benutzen", hat der Verwaltungsrat der elumeo SE zu keinem Zeitpunkt persönliche Bürgschaften von den Geschäftsführern der PWK verlangt.

- In der Pressemitteilung vom 6.9.2019 behauptet RA Schaetze, die elumeo SE bediene angeblich nicht ihre Verbindlichkeiten gegenüber PWK, obwohl bei elumeo und Juwelo in Deutschland Schmuck im Wert von 4 Mio. Euro lagere, der nachweislich von PWK stammt. Darüber hinaus behauptet er, dass nach einem möglichen Verkauf von Vermögensgegenständen der PWK die "Differenz von Liquidation zur Verschuldung in den Büchern der elumeo SE verbleibt". Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Wie aus dem geprüften Jahresabschluss 2018 ersichtlich ist, gibt es keine offenen Rechnungen der elumeo SE oder der Juwelo Deutschland GmbH gegenüber der PWK. Demzufolge können auch keine Verbindlichkeiten der PWK in den Büchern der elumeo SE verbleiben.

- In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 behauptet RA Schaetze, eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung in Höhe von 1,1 Mio. Euro könne PWK angeblich frühestens in drei bis fünf Jahren erwarten. Dies Behauptung ist irreführend. Richtig ist: Der Großteil der Mehrwertsteuer-Rückerstattungsforderung stammt aus dem Jahre 2014. Die genannte Fünf-Jahres-Frist ist also bereits abgelaufen.

- In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 erweckt RA Schaetze den Eindruck, im Falle einer Insolvenz der PWK sei auch eine Insolvenz der elumeo SE zu erwarten. Zudem werde die Rückstellung, welche die elumeo SE für mögliche Belastungen aus der Abwicklung der PWK gebildet hat, "unter keinen Umständen ausreichen". Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Die gebildete Rückstellung für mögliche Belastungen aus der Abwicklung der PWK wurde auch unter der Annahme einer Insolvenz der PWK gebildet. Selbst im Falle einer Insolvenz der PWK wird das Risiko, dass die elumeo SE tatsächlich in dieser Höhe belastet werden könnte, als gering eingeschätzt.

- In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 14.8.2019 behauptet RA Schaetze, seine Mandantin OSH sei nicht zur Hauptversammlung der elumeo SE am 12. Dezember 2018 zugelassen worden, weil sie den Kurs des Managements der Gesellschaft kritisiert habe. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Die OSH wurde nicht durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft und dessen Vorsitzenden Wolfgang Boyé an der Stimmausübung gehindert. Vielmehr hatte die OSH ihre Aktionärsrechte nach grob fahrlässiger Verletzung von Meldepflichten gemäß WpHG verloren. Dies hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 2.8.2019 bestätigt (AZ 100 O 4/19).

- In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 14.8.2019 behauptet RA Schaetze, elumeo habe PWK Jewelry Ltd. (im Folgenden: PWK) angeblich ausgeplündert, indem Waren bestellt, aber nicht bezahlt wurden. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Allein von März bis September 2018 wurden dem Management der Fabrik über 9 Mio. Euro gezahlt. Es wurde aber nach eigenen Unterlagen der PWK nur Schmuck im Wert von 5,6 Mio. Euro geliefert.

- In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 22.8.2019 behauptet RA Schätze, elumeo SE habe trotz drastisch rückläufiger Verkaufszahlen weiterhin Schmuck bei PWK in Thailand bestellt. Diese Behauptung ist irreführend. Richtig ist: Aufgrund der zu hohen Produktionskosten in der PWK und dem rückläufigen Absatzvolumen wurde das monatliche Bestellvolumen im Mai 2018 auf 25.000 Stück reduziert. Darüber hinaus gab es anders als von RA Roderich Schaetze dargestellt hierzu keine umsetzungsfähigen Restrukturierungsvorschläge seitens des Managements der PWK.

- In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 behauptet RA Schaetze, den vier PWK-Geschäftsführern drohe nach thailändischem Arbeitsrecht wegen der Nichtzahlung der Gehälter und Abfindungen an die 600 Mitarbeiter eine hohe Gefängnisstrafe. Dies sei durch das Verhalten der elumeo SE verursacht worden. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Eine Haftung nach thailändischem Recht besteht nur dann, wenn die Manager Löhne und Abfindungen vorsätzlich nicht gezahlt hätten, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären. Die Behauptungen von RA Schaetze sind daher in sich widersprüchlich. Eine strafrechtliche Verantwortung der Manager der PWK kann nur dann entstanden sein, wenn die Nichtzahlung der Gehälter und Abfindungen gerade nicht auf dem Verhalten der elumeo SE beruht hat. Sofern die thailändische Justiz daher einen Haftungsgrund der früheren Manager der PWK sieht, bestätigt dies im Gegenteil, dass die elumeo Gruppe ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist und die Manager der PWK somit in der Lage gewesen sind, die Löhne und Abfindungen zu zahlen.

- In der Pressemitteilung vom 6.8.2019 behauptet RA Schaetze, die beantragte Sonderprüfung solle angeblich Pflichtwidrigkeiten und Verstöße des Verwaltungsrats gegen das Gesetz aufdecken und klären, ob und wie die Mitglieder des Verwaltungsrats zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre handelten. Diese Behauptung ist irreführend. Der Umfang des Sonderprüfungsantrags wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Sonderprüfungsantrag umfasste insgesamt 13 Fragen, die sich ausschließlich auf die Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der elumeo SE, der Juwelo Deutschland GmbH und der Silverline Distribution Ltd. mit der PWK im Jahr 2018 beziehen. Fragen, die auf die Ursachen der wirtschaftlichen Situation der elumeo SE oder der elumeo Gruppe zielen, enthält der Sonderprüfungsantrag nicht. Somit hat es den Anschein, dass der Sonderprüfungsantrag allein Material für die Klage der SWM Treuhand AG gegen die elumeo SE zusammentragen will.

- In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 versucht RA Schaetze den Eindruck zu erwecken, aus dem Verfahren gegen die KAT FLORENCE Design Ltd. sei mit zusätzlichen Belastungen für die elumeo SE zu rechnen. Diese Behauptung ist irreführend. Richtig ist: Bezeichnenderweise wurden diese angeblichen Ansprüche bisher überhaupt nicht substantiiert vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 8. August 2019 wurde eine kurzfristige Begründung dieser Ansprüche angekündigt, die jedoch bisher nicht eingegangen ist. Vielmehr wurde um eine umfangreiche Fristverlängerung gebeten. Als kurzfristig ist dies also nicht zu bezeichnen.

- In der Pressemitteilung vom 23.9.2019 versucht RA Schaetze den Eindruck zu erwecken, aus dem konzerninternen Verrechnungspreissystem drohten der elumeo SE Steuernachzahlungen in Höhe von über EUR 10 Mio. sowie eine strafrechtliche Verfolgung nach § 370 AO. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Das Verrechnungspreissystem der elumeo SE war in 2018 Gegenstand einer ausführlichen Betriebsprüfung welche ohne Beanstandungen des Verrechnungspreissystems blieb.

Insgesamt ist festzustellen, dass die zahlreichen Pressemitteilungen des RA Roderich nach Einschätzung des Verwaltungsrates der elumeo SE das Ziel verfolgen, die elumeo SE nachhaltig zu schädigen und zu destabilisieren.

Über das Unternehmen:

Der elumeo-Konzern mit Sitz in Berlin ist das führende europäische Unternehmen im elektronischen Vertrieb von hochwertigem, überwiegend in Indien und Thailand produziertem Edelsteinschmuck. elumeos Ziel ist es, hochwertigen Edelsteinschmuck zu einem bezahlbaren Luxus für jeden zu machen.

Über eine Vielzahl von elektronischen Vertriebskanälen (etwa TV, Internet, Smart TV und Smartphone-App) bietet das börsennotierte Unternehmen seinen Kunden vor allem farbigen Edelsteinschmuck zu vergleichsweise günstigen Preisen an. Der Verkauf erfolgt ganz überwiegend über den Direktvertrieb. So betreibt der elumeo-Konzern etwa Homeshopping Fernsehsender in Deutschland und Italien sowie Webshops in Deutschland, Großbritannien, Italien, Frankreich, den Niederlanden, Spanien, Belgien und den USA.

Kontakt:
elumeo SE
Bernd Fischer, Geschäftsführender Direktor (CFO) und Mitglied des
Verwaltungsrats
Erkelenzdamm 59/61,
10999 Berlin
Tel.: +49 30 69 59 79-0
Fax: +49 30 69 59 79-20
E-Mail: bernd.fischer@elumeo.com

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