Berlin. Seit 1. Januar 2024 greift das neue Heizungsgesetz. Inwiefern sind Eigentümer von Bestandsgebäuden betroffen? Eine Expertin weiß mehr.

  • Im vergangenen Jahr sorgte die Änderungen am Heizungsgesetz für viele Diskussionen und Verwirrungen
  • Welche Regeln gelten jetzt eigentlich beim Thema Heizung? Eine Expertin fasst im Gespräch mit unserer Redaktion die wichtigsten Pflichten von Hausbesitzern zusammen
  • Wir erklären zudem, wann wichtige Deadlines ablaufen

Die Debatte um das Heizungsgesetz der Ampel-Koalition hat 2023 große Wellen geschlagen. Im Kern geht es um die 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen. Ein erneuerbarer Anteil von mindestens 65 Prozent muss erreicht werden. Wie genau, stellt die vom Bundestag beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) frei. Es sind somit auch neue Gas- und Ölheizungen ab 2024 denkbar – über zehn Variationen sind theoretisch möglich.

Heizung ab 2024: 65-Prozent-Quote seit 1. Januar – für wen sie gilt

Die 65-Prozent-Quote für eine neue Heizung gilt zunächst nur für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten. Für Gebäude im Bestand sowie Neubauten außerhalb gelten Übergangsfristen: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen spätestens ab dem 30. Juni 2026 klimafreundliche Energien zum Einsatz kommen. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Es gibt aber Ausnahmen, erklärt Modernisierungsberaterin Jennifer Radke von der Bausparkasse Schwäbisch Hall.

„Liegt in den Kommunen beispielsweise schon ein Beschluss zur Gebietsausweisung für ein Wärmenetz vor, der einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen gelten.“ Die kommunale Wärmeplanung muss in Deutschland flächendeckend bis Mitte 2028 stehen. Unnötige Investitionen der Verbraucher sollen damit vermieden werden – etwa, wenn ein Wärmenetz von der Kommune zur Verfügung gestellt wird.

Das GEG sieht Neuerungen für Neubau und Bestand vor – Verbraucher profitieren aber von staatlicher Förderung.
Das GEG sieht Neuerungen für Neubau und Bestand vor – Verbraucher profitieren aber von staatlicher Förderung. © Bausparkasse Schwäbisch Hall | Pressebild

Alte Gas- und Ölheizung: Droht ein Verbot? Expertin spricht Klartext

Es war eine der größten Sorgen vieler Hausbesitzer in der Heizungsdebatte: Muss man seine funktionierende Gas- oder Ölheizung ausbauen? Die klare Antwort ist nein – eine funktionierende Heizung kann weiter betrieben und so lange gewartet werden, bis sie irreparabel kaputtgeht. Auch Bauministerin Klara Geywitz will ihre Gasheizung weiter nutzen, erklärte sie kürzlich gegenüber dieser Redaktion. Geht eine Heizung irreparabel kaputt, gelten Übergangsfristen.

„Zunächst kann eine gebrauchte oder gemietete Heizung eingebaut werden. Für Gasetagenheizungen bestehen Übergangsfristen von fünf bis 13 Jahren, um den Umstieg auf 65 Prozent erneuerbare Energien vorzubereiten“, erklärt Radke. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich, beträgt die Übergangsfrist maximal zehn Jahre. Verbote gelten nur für wenige Ausnahmen – das Stichwort ist hier Austauschpflicht. Diese kann für eine über 30 Jahre alte Öl- und Gasheizung im Bestand greifen.

Know-how Austauschpflicht

Die Austauschpflicht für Gas- und Ölheizungen greift auch 2024 und betrifft alte Heizungen nach 30 Jahren Nutzung. Sie müssen nach 30 Jahren verpflichtend ausgetauscht werden, sofern nicht eine der Ausnahmen der Austauschpflicht greift. Hierzu zählen Heizungen mit Niedertemperatur- oder Brennwertkessel oder Anlagen in Verbindung mit erneuerbaren Energien – mehr dazu im oben verlinkten Beitrag. Wegen der Ausnahmen lässt sich nicht zuverlässig beziffern, wie viele Heizungen in Deutschland tatsächlich betroffen sind.

Öl- und Gasheizung ab 2024 neu einbauen: Was ist aktuell erlaubt?

Das Heizungsgesetz sieht vor, dass die Kommunen bis Mitte 2028 festlegen müssen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden sollen – Großstädte sind schon bis Mitte 2026 in der Pflicht. Radke stellt klar: „Bis dahin dürfen neue Heizungen, die mit Öl oder Gas betrieben werden, weiter eingebaut werden.“ Ab dem Jahr 2029 müssen sie aber einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen.

Denkbar sind etwa hybride Heizsysteme mit einer Heizung in Kombination mit Photovoltaik oder einer Wärmepumpe. Neuere Gas- und Ölheizungen können auch jetzt schon einen Brennstoff mit erneuerbarem Anteil nutzen. Das Bioheizöl etwa wird zu Teilen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Pflanzenresten produziert. Biomethan ist ein Ersatzprodukt für Erdgas und wird in Biogasanlagen produziert. Öl- und Gasheizungen sind also auch in Zukunft denkbar.

Radke rät: „Es ist sinnvoll, schon heute an morgen zu denken und beim Einbau neuer Heizungen den künftig erforderlichen Anteil an Erneuerbaren zu berücksichtigen.“ Denn: Bis 2029 muss die Heizung zu mindestens 15 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden– dieser Prozentsatz nimmt zu, bis im Jahr 2045 die Klimaneutralität in Deutschland erreicht werden soll. Es lohnt sich daher, sich schon rechtzeitig über das Thema Gedanken zu machen.

JahrPflichtanteil erneuerbarer Energien
202915 Prozent
203530 Prozent
204060 Prozent
2045100 Prozent

Förderung ab 2024: So viel Geld kann es für die neue Heizung geben

Bis Ende 2023 hat für jedes Heizsystem ein eigenes Förderkonzept gegolten. Dieser Dschungel ist seit diesem Jahr Vergangenheit – die Förderung für eine neue Heizung wurde vereinheitlicht. Das bedeutet: Egal, ob Wärmepumpe, H2-Heizung oder Pelletheizung – es gelten dieselben Fördersätze. Nur der Anschluss an ein Wärmenetz ist ausgenommen. In der Summe ist ein staatlicher Zuschuss von bis zu 70 Prozent möglich. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundförderung (30 Prozent): Diese gilt für alle Wohn- und Nichtwohngebäude sowie für alle Antragstellergruppen. Für alle Wärmepumpen, die Wasser, das Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen oder ein natürliches Kältemittel verwenden, gibt es zusätzlich einen Effizienzbonus von 5 Prozent.
  • Klimageschwindigkeitsbonus (20 Prozent): Dieser Bonus gilt bis zum Jahr 2028 und ist für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen bei selbstnutzenden Eigentümern vorgesehen. Danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozent.
  • Einkommensbonus (30 Prozent): Von diesem Zuschuss profitieren selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr.

Theoretisch ist also eine Förderung von 85 Prozent möglich. Der Gesetzgeber hat die maximale Fördersumme aber auf 70 Prozent gedeckelt. Auch wichtig zu wissen: Die Antragstellung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) startet voraussichtlich am 27. Februar 2024. Vorher gilt eine Übergangsregelung: Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und ihren Förderantrag zu den neuen Konditionen nachreichen.

Zuschuss für eine neue Heizung: Frist für Hausbesitzer bis November

Radke: „Fest steht, dass diese Übergangslösung bloß für Vorhaben gilt, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 eingereicht werden.“ Eine Förderung gibt es übrigens nicht nur für die Heizung an sich. Auch der individuelle Sanierungsfahrplan wird vom Staat mit bis zu 80 Prozent gefördert. Das heißt: Ein Energieberater kommt zu einem nach Hause und bewertet die Situation vor Ort.

Im Unterschied zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird der Zuschuss zum Sanierungsfahrplan jedoch nicht über die KfW, sondern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) beantragt. Hierfür gilt keine Übergangsfrist. Der Zuschuss kann aktuell schon in Anspruch genommen werden. Dabei ist es egal, ob eine Energieberatung von der Verbraucherzentrale oder einem selbstständigen Unternehmen durchgeführt wird.

Heizung im Bestand: Eigentümer sollten sich jetzt Gedanken machen

Zum Thema Heizung gibt es vieles zu beachten. Festgehalten werden kann: Keiner muss seine funktionierende Öl- oder Gasheizung tauschen. Es sei denn, es greift die Austauschpflicht. Die 65-Prozent-Quote kommt nur bei einer neuen Heizung zum Tragen – und auch erst einmal nur in Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten. Für neue Heizungen im Bestand wird es erst ab 2026 richtig ernst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.

Unser Fazit: Auch wenn das Heizungsgesetz für Bestandsgebäude teils lange Übergangsfristen vorsieht, sollten sich Hausbesitzer rechtzeitig über das Thema Heizung und energetische Sanierung Gedanken machen. Ein Sanierungsfahrplan kann sich zum Beispiel auch über mehrere Jahre ziehen, sodass die Kosten nicht auf einmal anfallen. Man tauscht etwa erst die Heizkörper und macht das Gebäude über mehrere Jahre hinweg Wärmepumpen-ready und nutzt bis dahin weiter seine alte Heizung.