Berlin. Nach einer Trennung möchten viele Paare so schnell wie möglich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. So verhalten Sie sich richtig.

  • Was passiert nach der Trennung mit der gemeinsamen Wohnung, insbesondere wenn beide Partner im Mietvertrag stehen?
  • Wie geht man mit einem Ex-Partner um, der nicht ausziehen will? Welcher Partner hat Anspruch auf die Wohnung?
  • Wir haben zusammengestellt, was (Ex-)Paare wissen müssen, wenn sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen.

Eine Trennung ist fast immer eine unschöne Erfahrung. Noch unschöner wird es aber dann, wenn das einstige Paar bereits zusammen gewohnt hat und gemeinsame Verträge, Besitztümer oder sogar Immobilien hatte. Besonders, wenn das unverheiratete Paar zusammen eine Wohnung oder ein Haus bewohnt hat, muss einiges geregelt werden.

Dabei ist es zunächst egal, ob das einstige Paar die Immobilie mietet oder gekauft hat: Der Schlussstrich in der Beziehung bedeutet noch längst nicht, dass auch alle anderen Anspruchsfragen und Entscheidungen mit sofortiger Wirksamkeit geklärt sind. So gehen Sie am besten vor.

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    Trennung bei gemeinsamer Wohnung: Wie verhält man sich am besten?

    Die Antwort auf diese Frage hängt von der Situation der Ex-Partner oder -Partnerin ab. Steht nur eine der beiden Personen im Mietvertrag, hat diese alleinigen Anspruch auf die Wohnung. Das trifft auch zu, wenn eine Person die Wohnung oder das Haus alleine gekauft hat und alleiniger Besitzer ist.

    Damit eine Person im Falle einer Trennung nicht automatisch wohnungslos wird, empfiehlt es sich immer, den Mietvertrag gemeinsam zu unterschreiben. Zieht eine Person zu der anderen in die Wohnung, sollte der Vertrag nach Möglichkeit mit beiden Partnern oder Partnerinnen neu aufgesetzt werden – mit beiden als Hauptmietern.

    Den auch ein Untermietvertrag bietet nur wenig Schutz: Der Hauptmietvertrag besteht zwischen hauptmietender und vermietender Vertragspartei. Bei schriftlichen Verträgen zur Untermiete greifen allerdings einige Schutzverordnungen des Mietrechts. Die Kündigungsfrist hängt dann unter anderem davon ab, wie lange die untermietende Person bereits in der Wohnung lebt.

    Beide Partner im Mietvertrag: Was tun, wenn der Ex nicht ausziehen will?

    Komplizierter wird es natürlich, wenn das einstige Paar gemeinsam im Vertrag steht. In diesem Fall haben beide Mietenden die gleichen Rechte. Der Vertrag kann nur gekündigt werden, wenn beide der Kündigung zustimmen. Das zählt übrigens auch für Pflichten wie Miet- und Nebenkostenzahlungen: Wer seine Sachen packt und geht, aber nach wie vor im Vertrag steht, muss dennoch weiter zahlen.

    Will nur einer der beiden aus dem Vertrag raus, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Mithilfe eines Aufhebungsvertrages kann der Vermieter den Vertrag mit einer der beiden Mietparteien aufheben. Der Vermieter muss dem allerdings zustimmen, und nicht alle sind in solchen Fällen kulant. Auch die zweite mietende Person muss dem Aufhebungsvertrag zustimmen.

    Will der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin partout nicht kündigen, besteht immer noch die Möglichkeit einer Klage auf "Zustimmung zu einer Kündigung des Mietvertrages". Formulare für diesen Weg gibt es im Internet. Die Chancen auf eine friedliche Trennung dürften in dem Fall aber vorbei sein.

    Trennung und eine gemeinsame Wohnung: Das sollten Sie jetzt tun
    Trennung und eine gemeinsame Wohnung: Das sollten Sie jetzt tun © Christin Klose/dpa-tmn

    Trennung mit Kindern: Welcher Ehepartner muss ausziehen?

    Bei verheirateten Paaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist die Situation besonders kompliziert. Vor einer Scheidung muss das einstige Paar ein Jahr lang in räumlicher Trennung verbracht haben. In dieser Zeit kann jeder der involvierten Personen verlangen, dass ihr oder ihm die Mietwohnung zur Nutzung überlassen wird – egal, wer Hauptmieter oder Eigentümerin der Immobilie ist.

    Dafür braucht die Person einen Überlassungsanspruch, der begründet werden muss. Ein Grund kann beispielweise das Wohl gemeinsamer Kinder oder der gesundheitliche Zustand einer Person sein. Auch einen gewalttätiger Partner oder eine gewalttätige Partnerin erkennen die Familiengericht meist als ausreichenden Grund für einen Überlassungsanspruch an.

    Am Mietvertrag ändert der Überlassungsanspruch aber nichts: Auch beim Auszug einer der beiden Eheleute ist diese Person nach wie vor für die Mietzahlungen verantwortlich.

    Trennung und Auszug: Wenn finanzielle Probleme vorliegen

    Was aber, wenn es durch den angespannten Wohnungsmarkt oder finanzielle Gründe zeitweise nicht möglich ist, dass einer der beiden die gemeinsame Immobilie schnell verlässt? Vor allem in Großstädten ist es nicht selten, dass das einstige Paar auch nach der Trennung mehrere Wochen und sogar Monate zusammenleben muss.

    Das kann nicht nur eine emotionale, sondern auch eine organisatorische zusätzliche Herausforderung bilden. Das einstige Paar sollte für eine solche Situation gemeinsame Regeln aufstellen – zum Beispiel, ob neue Dates in die Wohnung dürfen – oder absprechen, wer welche Bereiche der Wohnung wann nutzen darf. Auch eine abwechselnde Nutzung der Wohnung, während eine Person auswärts übernachtet, ist möglich.

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    Gut zu wissen: Bei Ehen im Trennungsjahr kann die räumliche Trennung auch innerhalb einer Wohnung vollzogen werden. Für Eheleute gelten in diesem Fall allerdings spezielle Regeln – etwa, dass sie Gemeinschaftsräume nicht gemeinsam nutzen, sich nicht im Haushalt unterstützen und keine gemeinsamen Mahlzeiten einnehmen. Wie realistisch das ist, ist eine andere Frage.

    Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.