Berlin. Mieter müssen auf die Mietsache aufpassen. Dazu gehört auch, dass sie Abflüsse frei halten. So sollte sich zum Beispiel auf dem Balkon nicht das Wasser stauen, wenn es regnet.

Grundsätzlich trifft den Vermieter die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht der Mietsache. Mieter haben jedoch auch eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen Vermieter über bestehende Mängel informieren.

Das Abflussrohr des Balkons müssen sie sogar sauber halten, damit keine weiteren Schäden entstehen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Mieter müssen darauf achten, dass Laub oder andere Verschmutzungen den Balkonabfluss nicht verstopfen. Balkonkübel oder Bodenbeläge dürfen den Abfluss nicht behindern. Kann auf dem Balkon stehendes Wasser nicht abfließen, muss der Vermieter schnellstmöglich informiert werden, damit er den Mangel beseitigen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Mieter in Bezug auf die Mietsache obhutspflichtig. Sie müssen also vorbeugen, dass Schäden - etwa durch nicht abfließendes Wasser - von der Wohnung ferngehalten werden , entschied das Landgericht Berlin (Az.: 61 S 379/85).

Diese Pflicht besteht auch in längeren Abwesenheitszeiten, so das Berliner Landgericht in einem anderen Verfahren (Az.: 61 S 344/80), so dass Notfalls Nachbarn oder Bekannte beauftragt werden sollten, einen Blick auf den Balkon zu werfen. Entstehen durch die Missachtung dieser Pflicht Schäden am Gebäude oder Dritter, so haftet der Mieter.

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