Berlin. Mietverträge dürfen von Vermietern gekündigt werden, wenn Eigenbedarf besteht. Allerdings muss der Eigenbedarf nicht nur für den Eigentümer selbst bestehen. Der Kreis der Berechtigten ist größer.

Nach dem Gesetz kann ein Vermieter vertragstreuen Mietern nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. In der Regel handelt es sich dabei um Eigenbedarf, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Danach darf der Vermieter die vermietete Wohnung kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person oder für einen Familienangehörigen benötigt.

Der Kreis der Personen, für die der Vermieter Eigenbedarf geltend machen darf, ist laut Mieterbund weit gefasst: Dazu gehören alle Angehörigen, die nach dem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich enge persönliche Bindungen zum Vermieter bestehen.

Eigenbedarf auch für entfernte Verwandte möglich

So wurde eine Eigenbedarfskündigung nicht nur zugunsten der Eltern oder Kinder, sondern beispielsweise auch zugunsten des Neffen, des Enkels oder des Schwagers durch die Rechtsprechung für zulässig erklärt.

Nun entschied der Bundesgerichtshof, dass auch getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten im mietrechtlichen Sinne derselben Familie angehören (Az.: VIII ZR 35/19). Ein Vermieter darf also auch für seinen Ex-Ehepartner Eigenbedarf geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten nur getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht wurde oder die Scheidung schon vollzogen ist.

Name muss angegeben werden

Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ist, dass der Vermieter in seinem Kündigungsanschreiben die Person angibt, für die die Wohnung benötigt wird. Die Nennung des Namens ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Mieter die entsprechende Person auch so ohne weiteres identifizieren kann. Außerdem muss der Vermieter das konkrete Interesse der Person an der Wohnung plausibel begründen.

Die Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt in der Regel drei Monate. Die Frist verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses um jeweils drei Monate. Erhält ein Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, sollte er laut Deutschem Mieterbund in jedem Fall sofort Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.

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