Weimar. Das Oberverwaltungsgericht in Weimar hat in einem Eilverfahren einen Antrag von einem Pendler zurückgewiesen, die Pflicht zum Tragen einer Maske zu kippen.

Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung in Bussen, Straßenbahnen sowie in Zügen und Geschäften gelten in Thüringen auch weiterhin. Das stellte am späten Freitagnachmittag das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Weimar in einem Eilverfahren klar.

Der Antragsteller, der in Sachsen-Anhalt wohnt und nach Angaben des Gerichts täglich mit dem öffentlichen Nahverkehr nach Thüringen zu seinem Dienstort pendelt und dabei regelmäßig auch gastronomische Angebote nutzt, wollte per einstweiliger Anordnung die gültige Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung teilweise kippen lassen. Insbesondere betraf das die Vorgaben für den Mindestabstand sowie die Pflicht zum tragen einer Mund- und Nasenbedeckung.

Nach Auffassung des 3. Senats am OVG sprechen derzeit gewichtige Aspekte für die Rechtmäßigkeit der noch bis 15. Juli geltenden Grundverordnung. Trotz deutlichem Rückgang der Corona-Neuinfektionen sei laut dem Gericht weiter davon auszugehen, „dass die Corona-Virus-Erkrankung nach wie vor eine weltweit verbreitete und zu bekämpfende Infektionskrankheit“ ist. Das verpflichte die zuständigen Gesundheitsbehörden zum Handeln auch gegen nicht erkrankte Dritte.

Der vorgegebene Mindestabstand und die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase seien in dieser Situation „geeignete und verhältnismäßige Mittel“, hieß es von Seiten des Oberverwaltungsgerichts am Freitagabend. Ausdrücklich weist der 3. Senat darauf hin, die Ansicht des Antragstellers nicht zu teilen, dass die Pandemie bereits im März ihren Höhepunkt überschritten habe und die nun stark nachlassenden Neuinfektionen kein Beleg dafür seien, dass auch ohne Infektionsschutzmaßnahmen ein weiterer natürlicher Rückgang erfolgen werde.

Die Richter stützten viel eher die zentrale Rolle des Robert-Koch-Institutes bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens in Deutschland. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Institut der Aufgabe einer fachlichen Expertise nicht nachkomme, heißt es weiter. „Der Antragsteller selbst messe sich demgegenüber eine Fachkenntnis und Erkenntnisgewissheit zu, die aber ersichtlich so nicht bestehe“, teilte das Gericht mit. Die pandemische Lage und der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse seien gerade nicht so eindeutig wie vom Antragsteller behauptet.