Erfurt. Das Thüringer Landesverfassungsgericht hat das Paritätsgesetz für nichtig erklärt. Die AfD hatte dagegen geklagt.

Das Thüringer Landesverfassungsgericht hat das sogenannte Paritätsgesetz für nichtig erklärt. Es wollte die Parteien dazu verpflichten, die Wahllisten für den Landtag abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. Dagegen geklagt hatte die AfD-Landtagsfraktion. Das Urteil fiel mit sechs zu drei Stimmen.

Neben den beiden Richterinnen Elke Heßelmann und Renate Licht stimmte auch Richter Jens Petermann gegen die Mehrheit. Das Gesetz war im vergangenen Jahr von der damaligen Landtagsmehrheit von Linke, SPD und Grünen verabschiedet worden. Zuvor hatte bereits der Brandenburger Landtag den Weg für eine Paritätsregelung frei gemacht. Auch dort waren mehrere Verfassungsklagen eingereicht worden.

Das Gesetz widerspreche der Landesverfassung, sagte Gerichtspräsident Stefan Kaufmann zur Begründung am Mittwoch in Weimar. Es beinträchtige das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl und die Rechte der Parteien – und damit gleichermaßen das aktive und passive Wahlrecht.

Parteien dürfen nicht gezwungen werden, Quoten einzuführen

Die Parteien seien zwar frei, selbst Quoten einzuführen, sagte Kaufmann. Aber sie dürften nicht dazu gezwungen werden. „Ihnen wird die Freiheit genommen, selbst zu entscheiden, wie viele weibliche und männliche Kandidaten aufgestellt werden sollen“, sagte er. Zudem müsse jede Stimme der Wählerinnen und Wähler den gleichen Wert haben, erklärte Kaufmann. Dies sei nicht gewährleistet, wenn Listen zurückgewiesen würden, weil sie nicht quotiert wurden.

Der Frauenanteil im Thüringer Landtag liegt bei 31 Prozent. Besonders wenige Frauen gibt es in den Fraktionen von CDU und AfD. SPD, Linke und Grüne waren bereits mehrfach mit quotierten Listen in die Landtagswahlkämpfe gezogen. Ein Eingriff in das Wahlrecht erfordere besondere, zwingende Gründe, sagte Richter Manfred Baldus, der als Berichterstatter des Gerichts fungierte.

Das Gesetz verletze das Demokratieprinzip in der Landesverfassung und im Grundgesetz. Auch das Argument der Landesregierung, dass ein Parlament die Zusammensetzung der Gesellschaft widerspiegeln müsse, trage nicht, erklärte Baldus. Eine solche „Spiegelungstheorie“ sei dem Verfassungsrecht fremd“.

Gleichstellungsgebot kann Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen

Stattdessen vertrete jeder Abgeordnete oder jede Abgeordnete das ganze Volk und nicht nur eine Partei, einen Wahlkreis oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe. „Das Paritätsgesetz kann nicht damit gerechtfertigt werden, bestimmten Gruppen der Bevölkerung ins Parlament zu verhelfen“, sagte Baldus.

Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Laut der Mehrheit des Gerichts kann das Gleichstellungsgebot die vorgenommenen Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen. So heißt es in Artikel 2, Absatz 2 der Thüringer Verfassung: „Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern.“

Zwar komme diese „Staatszielbestimmung“ grundsätzlich für eine Einschränkung von Grundfreiheiten infrage, sagte Baldus. Im konkreten Fall würden durch das Paritätsgesetz aber derart viele Grundrechte betroffen, dass der Eingriff nicht verhältnismäßig sei.

Richterin Elke Heßelmann: „Ich halte das Gesetz nicht für verfassungswidrig“

Richterin Elke Heßelmann widersprach der Mehrheit in einem Sondervotum. „Ich halte das Gesetz nicht für verfassungswidrig“, sagte sie. Der Gleichstellungsgrundsatz in der Verfassung rechtfertige „sämtliche Eingriffe“ in die Grundrechte. Das Staatsziel sei von gleichem Gewicht wie die Wahl- und Parteienfreiheit, erklärte Heßelmann.

Ähnlich argumentierte Richter Jens Petermann in einem gemeinsamen Sondervotum mit Richterin Renate Licht, die stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist. Die strukturelle Benachteiligung der Frauen rechtfertige den Eingriff nicht nur, er forderte den Staat sogar dazu auf, sagte er. Die Mehrheit habe sich nicht gründlich genug mit dem Gleichstellungsgrundsatz auseinandergesetzt und vertrete eine „statische Verfassungsauslegung“.

Licht erklärte, der Gleichstellungsgrundsatz sei ein „zwingender Grund“, um das Wahlrecht und die Parteifreiheit einzuschränken. Nach der Entscheidung des Gerichts gilt das Landeswahlgesetz in der alten Fassung vor Verabschiedung des Paritätsgesetzes vor einem Jahr. Zudem verpflichtete das Gericht die Landesregierung, die Verfahrenskosten der AfD zu übernehmen.

Thüringer Landespolitiker reagieren auf das Aus für das Paritätsgesetz:

Göring-Eckardt: Kommission soll Vorschläge zu Paritätsgesetz machen

Katrin Göring-Eckardt (53) führt die grüne Bundestagsfraktion. 2013 und 2017 war sie Spitzenkandidatin ihrer Partei in Thüringen und im Bund.
Katrin Göring-Eckardt (53) führt die grüne Bundestagsfraktion. 2013 und 2017 war sie Spitzenkandidatin ihrer Partei in Thüringen und im Bund. © Sascha Fromm

Nach dem Verfassungsurteil gegen die Quotenregel für Landtagswahlen in Thüringen fordern die Grünen im Bund eine Kommission, die Vorschläge für ein rechtssicheres Paritätsgesetz erarbeitet. "Das Urteil ändert nichts daran, dass die Parlamente die gesellschaftliche Realität nicht abbilden und zu wenige Frauen vertreten sind", sagte die Chefin der Grünen-Fraktion im Bundestag, Katrin Göring-Eckardt, der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch. "Es ist Aufgabe von Parteien, das zu lösen." Die Grünen planten für September einen Antrag im Bundestag, der die Einsetzung einer Kommission vorsieht, die Vorschläge zur rechtssicheren Umsetzung machen soll.

Rechtssicherheit vor anstehenden Landtagswahlen

Justizminister Dirk Adams (Grüne) sagte nach dem Urteil, er nehme die Entscheidung mit Respekt zur Kenntnis. Die Sondervoten zeigen die unterschiedlichen Auffassungen im Gericht, weshalb die Debatte weitergehe. „Gut und wichtig“ sei aber, dass jetzt vor der anstehenden Neuwahl des Landtags im kommenden Jahr Rechtssicherheit bestehe.

Der AfD-Abgeordnete Stefan Möller, der auch Landesparteichef ist, äußerte sich zufrieden. „Das Gericht hat den Verfassungsbruch offenkundig gemacht und beseitigt“, sagte er. „Darüber sind wir sehr froh.“ Für seine Partei stelle die Entscheidung auch einen politischen Sieg gegenüber der rot-rot-grünen Koalition dar. „Wir hatten von Anfang an vor diesem Ideologieprojekt gewarnt“, sagte er.

Mohring: Rot-Rot-Grün bei Paritätsgesetz "mit Ansage" gescheitert

Mike Mohring, ehemaliger CDU-Fraktionschef in Thüringen.
Mike Mohring, ehemaliger CDU-Fraktionschef in Thüringen. © dpa | Martin Schutt

Der ehemalige CDU-Landtagsfraktionschef Mike Mohring hat das Urteil des Verfassungsgerichts zur Paritätsregelung als Scheitern von Rot-Rot-Grün "mit Ansage" an der Thüringer Verfassung bezeichnet. Die Regierungskoalition habe die Regelung entgegen verfassungsrechtlicher Bedenken durchgesetzt, twitterte Mohring am Mittwoch. "Den Erfolg der AfD hätte man sich schenken können", heißt es in dem Tweet.

CDU-Landesvize Christian Hirte erklärte, das Urteil zementiere weiter die parlamentarische, handwerkliche Unfähigkeit von Rot-Rot-Grün. "Wir sehen das traurige Ende eines rein ideologischen Vorhabens, das mit Zwang und Scheuklappen in ein Gesetz gegossen wurde", erklärte der Bundestagsabgeordnete.

Hennig-Wellsow: Gerichtsurteil "Niederlage" für Frauen in Parlamenten

Susanne Henning-Wellsow.
Susanne Henning-Wellsow. © Sascha Fromm | Sascha Fromm

Die Linke-Fraktionschefin im Thüringer Landtag, Susanne Hennig-Wellsow, hat das Verfassungsgerichtsurteil zum Paritätsgesetz als "Niederlage für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Politik und Parlamenten" bezeichnet.

"Nichtsdestotrotz bleiben wir dabei und lassen nicht locker: Es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass Frauen auch in politischen Entscheidungsbereichen gleichberechtigt vertreten sind", erklärte Hennig-Wellsow am Mittwoch. Sie kündigte zugleich an, dass sich nun der Verfassungsausschuss des Landtags mit der Frage der Quotenregelung befassen werde. "Parität bedeutet keinesfalls eine Einschränkung von Demokratie", betonte die Linke-Politikerin.

Demonstration vor Thüringer Verfassungsgerichtshof

Demonstration vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof.
Demonstration vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof. © Sascha Fromm

Vor dem Haus in der Weimarer Gutenbergstraße, in der der Verfassungsgerichtshof seine Sitzungen abhält, trotzten am Mittwochmorgen einige Bürgerinnen mit großen, pinkfarbenen Schirmen dem Nieselregen. „Parité tut nicht weh“ steht auf einem der weißen Schilder, die sie auf die Stufen gelegt haben. Auf einem anderen: „Thüringer Verfassung, Art. 2. Abs. 2“. In diesem Artikel 2, Absatz 2, ist seit 1993 zu lesen: „Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern.“

Der Absatz war die zentrale rechtliche Begründung für das Paritätsgesetz, das der Landtag vor einem Jahr mit der damals existierenden rot-rot-grünen Mehrheit verabschiedete. Es verpflichtete die Parteien dazu, zu Landtagswahlen mit quotierten Listen anzutreten, also Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. Zuvor hatte der Brandenburger Landtag eine ähnliche Regelung verabschiedet.

Aus dem Urteil

„Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die durch Art. 46 Abs. 1 ThürVerf verbürgte Freiheit der Wahl. Die Freiheit der Wahl verlangt, dass Wahlen nicht durch Zwang und Druck von staatlicher Seite beeinflusst werden und dass der Prozess der Willensbildung des Volkes ,staatsfrei‘ verläuft.“

„Das Paritätsgesetz schränkt … die Freiheit der Wählerinnen und Wähler ein, auf die Verteilung der Geschlechter im Parlament durch die Wahl einer Liste Einfluss zu nehmen, auf der jeweils nur oder überwiegend Männer oder Frauen aufgeführt sind.“

„Hinsichtlich der Listenaufstellung wird … die Freiheit der Parteimitglieder eingeschränkt, auf den jeweiligen Listenplatz, der aufgrund des Paritätsgesetzes für das eine Geschlecht vorgesehen ist, einen Vertreter des anderen Geschlechts zu wählen.“

„Das Paritätsgesetz beeinträchtigt zudem das durch Art. 46 Abs. 1 ThürVerf garantierte Recht der passiven Wahlfreiheit. Die Freiheit der Wahl begründet nicht nur das Recht, ohne staatliche Beeinträchtigung zu wählen, sondern auch, als dessen Kehrseite das Recht, sich ohne staatliche Beschränkungen zur Wahl zu stellen.“

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