Karlsruhe. Eine Therme darf gegen einen Kunden ohne Angabe von Gründen ein Hausverbot aussprechen. Das ergebe sich aus dem Hausrecht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Fall aus Thüringen.

Eine Therme darf einem Kunden ohne Angabe von Gründen Hausverbot erteilen. Das im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot werde nicht verletzt, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Urteil. (Az. V ZR 275/18)

Geklagt hatte eine Frau, die jahrelang Stammkundin eines Sauna-Wellnessparks in Bad Klosterlausnitz war. Anfang 2017 erteilte ihr die Therme ein unbefristetes Hausverbot. Warum, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Die Frau zog vor Gericht. Dort erreichte sie aber nur, dass sie mehr als 1000 Euro für im Voraus gekaufte Eintrittskarten zurückbekam. Das Hausverbot wurde bestätigt.

Zu Recht, entschied nun der BGH in höchster Instanz. Ein Hausverbot brauche nicht schon deshalb einen sachlichen Grund, weil die Einrichtung für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sei. Das zentrale Kriterium sei, ob der Zugang „für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet“. Das ist bei einer Therme nach Auffassung der obersten Zivilrichter nicht der Fall. Die Klägerin hatte zwar geltend gemacht, sie habe über die Jahre Freundschaften zu anderen Gästen aufgebaut. Das macht für den BGH aber nicht den Hauptzweck einer Therme aus. In erster Linie gehe es um Erholung und Entspannung.

Für die Richter spielte auch eine Rolle, dass die Therme in der Region nicht die einzige ist. In 20 bis 30 Kilometer Entfernung gebe es weitere Bäder und Saunen, die die Frau besuchen könne.