Gera. Ein Sexualstraftäter aus Thüringen hatte vor dem Bundesgerichtshof die Neuverhandlung in seinem Verfahren erwirkt: Das hat das Gericht am Dienstag entschieden.

Das Landgericht Gera musste sich am Dienstag erneut mit dem Fall eines Sexualstraftäters befassen. Der 33-Jährige hatte seinen vier Jahre alten Sohn im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt missbraucht und war dafür vom Landgericht Gera zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar die Feststellungen des Gerichtes, sah das Strafmaß aber nicht vollumfänglich begründet.

Kind missbraucht und Kinderpornografie angefertigt

Insbesondere hatte das Gericht laut den Bundesrichter nicht ausreichend geprüft, ob eine verminderte Schuldfähigkeit mit dem erheblichen Alkoholkonsum des Mannes einherging. Deshalb musste der Fall von einer anderen Strafkammer nun erneut behandelt werden. Der Vorsitzende Richter Harald Tscherner trug zum Auftakt vor, dass der Angeklagte wegen fünf Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs, aber auch wegen des Herstellens und Besitzes von Kinderpornografie schuldig sei.

Beim neuen Prozess wiederholte der Mann sein Geständnis. Er sei beim Schauen von pornografischen Inhalten über einen Link auf eine Seite mit Kinderpornografie geraten. Nach starkem Alkohol- und Drogen­konsum habe er sich an seinem eigenen Kind vergangen. Zunächst habe er sich geschworen, dies nicht wieder zu machen, aber dann doch wiederholt. Er lebte von der Mutter des Kindes getrennt und missbrauchte seinen Sohn an den Tagen, wenn jener bei ihm übernachtete.

Staatsanwalt Martin Zschächner beantragte eine Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren, also kein reduziertes Strafmaß. Dem schloss sich der Nebenklage­vertreter an, plädierte aber für eine Einweisung in die Entzugsklinik. Verteidiger Rainer Müller sah eine Haftstrafe von viereinhalb Jahren als angemessen und ebenfalls die Anordnung von Maßregelvollzug.

Einweisung in Entziehungsanstalt verfügt

Die neunte Strafkammer entschied auf fünfeinhalb Jahre Haft und die Einweisung in die Entziehungsanstalt, weil damit zu rechnen sei, dass der Angeklagte ohne Behandlung der Sucht neue Straf­taten begeht. Weil der Mann schon längere Zeit in Untersuchungshaft sitzt, soll er schnellstmöglich die Behandlung antreten. Das Urteil, das wegen des Verschlechterungsverbotes nicht höher ausfallen durfte als in der ersten Instanz, ist rechtskräftig.