Weimar/Berlin. Die Antwort auf eine Leserfrage zur Organspende zeigt das Dilemma und weist einen Lösungsweg.

Offenbar gibt es unter Lesern Unsicherheit darüber, ob sich die Bereitschaft zur Organspende und die Festlegung in einer Patientenverfügung, nicht bis zum Schluss intensivmedizinisch behandelt zu werden, einander ausschließen. Dieser Frage ist daher die Redaktion nachgegangen. Ergebnis: Organspende und Patientenverfügung schließen sich nicht aus. Aber der Verfügende muss dazu eine Entscheidung treffen hinsichtlich der Behandlung am Ende des Lebens.

Im Zusammenhang mit der jüngsten Abstimmung im Bundestag, hatte ein Leser geschrieben: „Ich habe seit Jahren einen Organspendeausweis . . . und eine Patientenverfügung. Bei einem Gespräch mit Bekannten sagte man, dass das eine das andere ausschließt: Wenn ich Organe spenden will, wird die Patientenverfügung „ungültig“ oder ich kann keine Organe spenden. Ist das so?“

Die Frage richtete unsere Redaktion an die Organspende-Info, deren Team im Auftrag der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Fragen beantwortet. „Ihre Entscheidung zu Organ- und Gewebespende können Sie sehr genau in einer Patientenverfügung festlegen“, hieß es dazu. „Es ist sogar möglich, seine Patientenverfügung so zu verfassen, dass die Möglichkeit zur Organ- und Gewebespende erhalten bleibt, auch wenn das Einstellen intensivmedizinischer Maßnahmen gewünscht ist“. Geregelt werden müsste hierbei: Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu (gegebenenfalls: Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt).

Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem unumkehrbaren Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) als Organ- und Gewebespender oder -spenderin in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann sind folgende Alternativen vorab festzulegen: Entweder geht die erklärte Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende oder die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor. Oder es heißt generell: Ich lehne eine Entnahme meiner Organe und Gewebe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab.

Weiterführende Hinweise, wie eine Organ- und Gewebespende in der Patientenverfügung geregelt werden kann, sind auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums zu finden.

Das Organspende-Infoteam macht darauf aufmerksam, dass eine Patientenverfügung so verwahrt werden sollte, dass insbesondere die Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuer, aber gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung erlangen können. „Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein“, heißt es.

Die Internetseite des Bundesjustizministeriums: www.bmjv.de/SharedDocs/ Publikationen/DE/Patientenverfuegung Weitere Informationen auf: www.bmg.bund.de/themen/praevention/ organspende/rechtliche-grundlagen www.organspende-info.de/infothek/gesetze